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OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.1992 - 11 A 10544/91 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Januar 1992 - 11 A 10544/91 (https://dejure.org/1992,10470)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Prüfungsausschuß; Vorbereitete Täuschungshandlung; Nichtbestehen einer Prüfung
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2011 - 10 N 21.09
Täuschung bei ärztlicher Prüfung durch Mitnahme eines Spickzettels, ohne diesen …
Das gezielte Anfertigen eines Spickzettels, der geeignet ist, dem Prüfling in der Prüfungssituation zusätzliches Wissen zu vermitteln und ihm dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen zu verschaffen, stellt ein planvoll auf eine Täuschung ausgerichtetes und mit einem gewissen Aufwand verbundenes Verhalten dar, das zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Chancengleichheit führen kann und daher ohne weiteres als so schwerwiegend bewertet werden darf, dass es zum Nichtbestehen der entsprechenden Prüfungsleistung führt (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 13. August 2010 - 14 A 1268/09 -, DVBl. 2011, 186, 3. Leitsatz, juris; OVG Rh-Pf., Beschluss vom 27. Januar 1992 - 11 A 10544/91 -, Leitsatz und Orientierungssatz in juris;… Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 242 m.w.N.). - VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04
Laufbahn; Laufbahnzwischenprüfung; Prüfungsrecht; Spickzettel; Täuschungsversuch; …
Obwohl damit hinreichend feststeht, dass der Antragsteller diesen Zettel für die von ihm im weiteren Verlauf gefertigte Klausur nicht zu Täuschungszwecken tatsächlich einsetzte, weil erst kurze Zeit der Bearbeitungsdauer verstrichen war und der Antragsteller zudem nicht mit der Aufgabe 2, sondern mit der Bearbeitung der Aufgabe 1 begonnen hatte, für welche der Zettel nicht relevant war, besteht grundsätzlich ein Erfahrungssatz dahingehend, dass jeder Prüfling, der einen "Spickzettel" in die schriftliche Prüfung nimmt, weiß, dass er, wenn dieser bei ihm gefunden wird, grundsätzlich damit rechnen muss, dass die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wird, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Benutzung dieses Täuschungsmittels nachgewiesen werden kann oder nicht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27.01.1992 - 11 A 10544/91 -, zitiert nach Juris).